Das Nachverfahren stellt damit einen innerinstanziellen Rechtsbehelf ohne Devolutivwirkung dar, was sich auch aus der Abänderungsbefugnis der §§ 33a S. 2, 311a I 2 StPO ableiten läßt, die dem Gericht hinsichtlich "seiner" Entscheidung eingeräumt ist. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die einschlägigen Entscheidungen und Literaturmeinungen zeigen, daß die Argumentationsgrundlagen für die Zulässigkeit der Gegenvorstellung und der Abänderungsbefugnis der Gerichte eng miteinander verknüpft sind (12). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)