Zwar dürfe nach § 400 BGB nur der pfändbare Teil der Gehaltsforderung zur Sicherheit an den Darlehensgeber abgetreten werden; jedoch seien die Darlehensraten nicht aufgrund der Abtretung, sondern allein kraft des Abbuchungsauftrags einbehalten worden. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)