Die sachenrechtliche Situation ist bei Mobilien unverändert so, daß das Refinanzierungsinstitut ein Absonderungsrecht nach Paragraph 51 Abs. 1 InsO besitzt an den ihr sicherungsübereigneten Leasingobjekten. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Dort ist vorgesehen, daß künftig der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten kann, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Dies folgt daraus, daß das Sicherungseigentum, welches im Konkurs kein Absonderungsrecht des Sicherungsnehmers begründet, durch die Sicherungsabrede mit dem Sicherungsgeber gebunden wird (vgl. BGH, NJW 1980, 226, m. w. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)