Nach Einschätzung des Gerichts ist die Verfallszeit einer Ad-hoc-Mittelung kurz. (Quelle: Süddeutsche Online)
Nicht in eine Ad-hoc-Mittelung gehörten unter anderem "wörtliche Zitate, Wiederholungen bereits mitgeteilter Tatsachen oder erfundene Sachverhalte sowie Reaktionen auf Angriffe durch Mitbewerber und Bewertungen der Konkurrenz." (Quelle: onvista Wirtschafts-News 2000)