Der Vermieter darf zunächst prüfen, ob der vorgesehene Anbringungsort beispielsweise die Wärmedämmung des Gebäudes zerstört. (Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Letztere sind künftig nur noch an der "Stätte der Leistung zuständig und haben sich in äußerer Form, Maßstäblichkeit, Anbringungsort, Werkstoff und Farbigkeit in die Fassade einzufügen". (Quelle: TAZ 1997)