Die durch den Formfehler nicht wirksam vereinbarten "Besonderen Bedingungen zum Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag" sollten nach dem Willen der Vertragspartner bei der Angebotsannahme vollständig ergänzt mitbeurkundet werden (vgl. Abschn. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)