Der Arbeitgeberin des Klägers sei nicht zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. (Quelle: DIE WELT 2000)
Weiterhin klagte er gegen seinen Arbeitgeber auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe, da die Kündigung unberechtigt und gemäß Paragraf 1 Kündigungsschutzgesetz sozial ungerechtfertigt sei. (Quelle: DIE WELT 2000)
Bei Krankheit, Urlaub oder Arbeitsausfall erhalten die Mitarbeiter wie in jedem anderen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis weiterhin ihre vertragsgemäße Vergütung. (Quelle: DIE WELT 2000)