Das Amtsgericht München gab einem Kläger recht, der für die Kopie einer Auszahlungsanweisung keine 66,69 DM bezahlen wollte. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
2. Es ist nicht pflichtwidrig, wenn der Notar das Geld nach einseitigem Widerruf der Auszahlungsanweisung einbehält. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)