Wer der Mitgliedschaft überführt sei, werde unnachsichtig relegiert, auf keiner anderen deutschen Universität aufgenommen, zu keinen öffentlichen Ämtern - unter Vorbehalt des landesherrlichen Begnadigungsrechtes - angestellt. (Quelle: Die Zeit 1995)
Durch Erlaß des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg ist das Recht zur Ausübung des Begnadigungsrechtes mit Wirkung zum 1. 12. 1993 neu geordnet worden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)