Schließlich ist die AOK, Ersatz-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse unabhängig vom Wohn- oder Beschäftigungsort auch dann "wählbar", wenn dort der Ehegatte versichert ist. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Seit 1996 können alle gesetzlich Krankenversicherten an ihrem Wohn- oder Beschäftigungsort zwischen der AOK und den Ersatzkassen wählen. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
BESCHÄFTIGUNGSORT: Ein Arbeitgeber darf den Beschäftigungsort eines Mitarbeiters nicht einseitig ändern, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. (Quelle: Berliner Zeitung 2000)