Ein Verstoß gegen dieses Gesetz zieht nicht nur die Beschlagnahme des Elfenbeins, sondern auch Geldstrafen nach sich. (Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Außerdem bestehe ein solcher Rückgabeanspruch, wenn die Besatzungsmacht die Beschlagnahme als ungerechtfertigt aufgehoben habe. (Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Nach Beschlagnahme des Schmuggelgutes durften die Touristen einreisen. (Quelle: Berliner Zeitung 1995)