Der Gewinn als Bemessungsgrundlage ist durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, wobei analog zu den Kapitaleinkünften bei der Einkommensteuer Beteiligungserträge und Dividenden ausgenommen werden. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Zu erwähnen ist fernerhin, daß § 11 KStG für den Fall der Liquidation einer Kapitalgesellschaft bestimmte Modifikationen für den Betriebsvermögensvergleich während des Abwicklungszeitraumes vorsieht. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)