Noch mehr atmete ich auf, als ich feststellte, daß Paragraph 103a des BewG weggefallen ist. (Quelle: Die Zeit 1996)
Für den Ertragsteuerbereich (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbeertragsteuer) gibt es in den Einzelsteuergesetzen spezielle Bewertungsregeln, die den Normen des BewG vorgehen. (Quelle: Fischer Boersenlexikon)
Die Vorschriften des BewG kommen zum Tragen, wenn keine besonderen einzelsteuerlichen Regelungen bestehen, insbesondere für die Substanzsteuern (Vermögensteuer, Gewerbekapital-, Grund- und Erbschaftsteuer). (Quelle: Fischer Boersenlexikon)