Sie ist Beweisurkunde und Inhaberpapier. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Vielmehr stellt die BahnCard ähnlich einem Kreditkartenvertrag ein Rechtsgeschäft eigener Art im Sinne eines Rahmenvertrags dar mit der Folge, daß ihr die Bedeutung einer Beweisurkunde zukommt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)