K. sind börsenfähige Namenspapiere (Kuxinhaber = Gewerken werden im Gewerkschaftsbuch eingetragen), können jedoch mit Blankoindossament versehen werden. (Quelle: Fischer Boersenlexikon)
Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. (Quelle: Gesetze: HGB, UB Media)
3. den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren." (Quelle: Gesetze: HGB, UB Media)