Sollte die Atemmessung als gerichtsverwertbares Verfahren neben der Blutalkoholbestimmung eingeführt werden, müßte nach Einschätzung des Rechtsmediziners die Promille-Grenze bei Atemmessungen von 0,8 auf 1,1 Promille angehoben werden. (Quelle: Berliner Zeitung 1996)
Sollte die Atemmessung als gerichtsverwertbares Verfahren neben der Blutalkoholbestimmung eingeführt werden, müßte nach Einschätzung der Rechtsmediziner die Promillegrenze bei Atemmessungen von 0,8 auf 1,1 Promille angehoben werden. (Quelle: DLF - aus Naturwissenschaft und Technik 1996)