Das Überschreiten der Grenze von der geforderten, da möglichen und schadensvermeidenden Ausweich- und Bremsreaktion zum überzogenen Ausweichmanöver kann hier daher nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Er sei ohne Bremsreaktion mit überhöhter Geschwindigkeit in den Stau hineingefahren und trage deshalb die Verantwortung für den tragischen Unfall. (Quelle: TAZ 1992)