Dankmar nahm einen der Hackert'schen Scheine aus seiner Tasche, nicht ohne Verlegenheit zu ihrem seit der Nacht ihm wieder unheimlichen Darleiher hinüberblickend. (Quelle: Karl Ferdinand Gutzkow - Die Ritter vom Geiste / Erstes Buch, Achtes Capitel - 1)
(1) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. (Quelle: Gesetze: BGB; UB Media)