Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Bekl. habe es schuldhaft versäumt, ein den Anforderungen entsprechendes Produkt zu entwickeln, und sie pflichtwidrig zur Produktion und Markteinführung des noch nicht marktreifen Dichtungsmittels veranlaßt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)