Allerdings umfaßt das Einblicksrecht nicht die gesamten Unterlagen. (Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Richtig ist die Ausgangserwägung des LAG, daß das Einblicksrecht des Betriebsrates in die Gehaltslisten nicht um seiner selbst willen besteht. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Demgemäß steht nach Auffassung des Senats dem Betriebsrat (Betriebsausschuß) ein volles Einblicksrecht in die Listen der Bruttolöhne und -gehälter der übertarifl. bezahlten Arbeitnehmer zu, ihm sind die Effektivverdienste offen zu legen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)