Das gleiche Recht hat i.d.R. der Zeichner einer Wertpapieremission, wenn er vor Ablauf der in den Zeichnungsbedingungen vorgesehenen Einzahlungsfrist zahlt. (Quelle: Fischer Boersenlexikon)
Die Verzinsungspflicht nach dieser Bestimmung tritt erst mit Ablauf der in der Aufforderung nach § 63 I AktG gesetzten Einzahlungsfrist ein. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)