Im Falle eines Konkurses des Emittenten werden Ansprüche aus Genussscheinen nämlich nur nachrangig bedient. (Quelle: DIE WELT 2001)
In einzelnen Fällen habe der Verdacht bestanden, dass Emittenten selbst gezielt unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen verbreiteten, um dadurch den Kurs der eigenen Aktie in die Höhe zu treiben beziehungsweise in einem schwachen Marktumfeld zu stützen. (Quelle: DIE WELT 2001)
Bei hoher Nachfrage behalten sich die Emittenten eine Anhebung der Preisspanne um maximal 15 Prozent vor. (Quelle: DIE WELT 2001)