Polizeiangaben zufolge läuft gegen deren Bewohner ein Ermittlungsverfahren wegen "Entziehungen elektrischer Energie (StGB õ 248c), Hausfriedensbruch (õ 123) und Sachbeschädigung (õ 303)". (Quelle: Junge Welt 2000)
Diese Formulierung läßt den Schluß zu, daß für das BVerfG es offenbar naheliegend ist, bei Entziehungen in der Zeit 30. 1. 1933-8. 5. 1945 § 1 VIII a nicht als Restitutionshindernis anzusehen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)