Bei einigen Formularverträgen ist die Fälligkeitsklausel unwirksam. (Quelle: Welt 1999)
Zu Recht hat deshalb das LG entscheidend auf die Einordnung der Fälligkeitsklausel in das Regelungsgefüge des Vertrages insgesamt abgestellt, und hier wiederum maßgeblich auf die Konstatuierung von Prüfungs- und Rügepflichten unter Buchstabe "D". (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auch der Wortlaut der Objektsbeschreibung in der fraglichen Fälligkeitsklausel, also die Bezeichnung dessen, was zu installieren war, um die Fälligkeit der zweiten Rate herbeizuführen, ist für die hier zu entscheidende Auslegungsfrage unergiebig. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)