Man müßte daher nicht den Tatbestand der Fahruntauglichkeit, sondern das Fahren mit 0,8 Promille bestrafen. (Quelle: Die Zeit 1968)
Deshalb müsse es konkrete Verdachtsmomente für die Fahruntauglichkeit geben, bevor diese einschneidende Maßnahme ergriffen werden könne. (Quelle: Die Welt Online)
Denn: Beim Drogenkonsum gebe es keine festen Grenzwerte wie bei Alkohol, bei deren Erreichen ohne weiteres auf eine Fahruntauglichkeit geschlossen werden könne. (Quelle: Süddeutsche Online)