Da ein Fundamentplan des Architekten gefehlt habe, sei die Abweisung auch nur durch komplizierte Vergleiche mit dem Kellergeschoßplan zu ermitteln gewesen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das entsprach auch dem Fundamentplan des Statikers, nach dem sich der Kl. richtete. Nach der Planung des Architekten sollte hingegen der Block D. in gleicher Höhe an den Nachbarblock anschließen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)