Diese werden definiert durch das Verhältnis von Heizleistungen zum Radius des Plasmarings. (Quelle: Spektrum der Wissenschaft 1998)
Der Hinweis des Bekl. auf die Wärmebedarfsrechnung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn ein angenommener Extremfall kann nicht dazu dienen, ungenügende Heizleistungen als Normalfall festzuschreiben. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)