Die verbleibenden 50 Prozent der Studienplätze vergibt die ZVS nach den seit langem geltenden Kriterien der im Abitur erzielten Durchschnittsnote und der Wartezeit, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangen ist. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
Die Uneinigkeit beginnt aber in dem Moment, wo es darum geht, die Fiktion der gleichen Eignung aller Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung für jeden Studiengang und für jedes Fach an jeder Hochschule anzuerkennen. (Quelle: Die Zeit 1997)
Dazu müsse man weder die Verfassung noch das Grundgesetz, sondern nur die Hochschulgesetze der Länder ändern, indem man die Hochschulzugangsberechtigung nicht nur vom Abitur, sondern auch von den Eignungsverfahren der Universitäten abhängig macht. (Quelle: Die Zeit 2001)