Soweit das LAG - davon ausgeht, daß die Kl. zu rund 50 v.H. ihrer GesamtarbZeit mit der Leitung der Institutsbücherei und zu 10 v.H. ihrer GesamtarbZeit mit fremdsprachl. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
So wähle sie selbständig aus Katalogen und Literaturverzeichnissen Bücher aus, die für die Institutsbücherei von Interesse sein könnten. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Sie hat vorgetragen, zu 55 v.H. ihrer Arbeitszeit sei sie mit der Verwaltung der Institutsbücherei beschäftigt. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)