Will der Architekt die Leistungsphasen 5 bis 7 berechnen, so ist ein Kostenanschlag des Architekten erforderlich. Zu den Grundleistungen gem. § 15 I Nr. 7 HOAI gehört auch die Fertigung eines Kostenanschlages (vgl. dazu auch: (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)