Zwar hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch gegen den "klammen" Mitarbeiter. (Quelle: Die Welt 2002)
Doch dabei hat der Versicherte gegenüber seiner Kasse nur einen Kostenerstattungsanspruch in der Höhe, in der die gesetzliche Krankenkasse diese Kosten nach dem bisherigen Sachleistungsprinzip zu tragen hätte. (Quelle: Welt 1997)
Der Prozeßbürge, der sich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auch für den Kostenerstattungsanspruch verbürgt, kann daher regelmäßig nicht erkennen, ob der Kostenerstattungsanspruch noch dem Titelgläubiger zusteht. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)