Es handele sich für sie um ein bloßes Scheinrecht, dessen Benutzung wettbewerbswidrig sei; aber auch die veräußernde Firma W handele wettbewerbswidrig, wenn sie versuche, fremde Waren, nämlich die des Erwerbers des Leerzeichens, zu schützen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)