Auf dem Papier sei die Zusammenlegung des operativen Geschäfts und des Leistungsbereichs quasi vollzogen: "Da müssen schließlich Aufgaben und Büros neu verteilt werden", erklärt ein Sprecher. (Quelle: Süddeutsche Online)
Wie dem auch sei, jedenfalls kann für die Notwendigkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung stets nur die Motivierung zu einem Unterlassen pflichtwidrigen Verhaltens auch außerhalb des Leistungsbereichs maßgebend sein. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)