"Das gilt vor allem für das Mündlichkeitsprinzip der Hauptverhandlung", sagte der Behördenchef. (Quelle: Die Welt 2001)
Das trotzdem ergangene Urt. des LAG verletzt deshalb, wie das BAG ausführt, das Mündlichkeitsprinzip des § 128 1 ZPO sowie auch § 309 ZPO. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)