Eine fristlose Kündigung des Mietvertrags sei deshalb rechtens, heißt es in einem Berufungsurteil (AZ.: 14 S 20709/01) des Landgerichtes München I. Damit bestätigte das Landgericht eine Entscheidung des Amtsgerichtes (AZ.: 453 C 11467/01). (Quelle: Die Welt Online)
Eine einseitige Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags durch den ausziehenden Partner ist dagegen nicht möglich. (Quelle: Die Welt Online)
Das Erfolgshonorar wird mit der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags oder des Mietvertrags fällig. (Quelle: Die Welt Online)