Zu Recht weist die Kl. aber darauf hin, daß die Bekl. im vorliegenden Fall die nach dem Verzinken vorgesehenen Nachbearbeitung im Betrieb der Kl. dadurch verhindert hat, daß sie von sich aus die Montageplatten in der Verzinkerei abgeholt hat. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Kl. war von der Bekl. mit der Herstellung und Lieferung verschiedener Montageplatten beauftragt worden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)