5. Das sofortige Anerkenntnis kann im schriftlichen Vorverfahren nur binnen der Notfrist für die Verteidigungsanzeige (§ 276 I 1 ZPO) erklärt werden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Nichterschienene hat eine Notfrist von zwei Wochen und weitere Möglichkeiten. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Entgegen der Auffassung des Bekl. gilt nicht die Notfrist des § 577 II ZPO, sondern die für das sozialgerichtliche Verfahren allgemein vorgesehene Frist von einem Monat (§ 173 SGG). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)