Die in § 30 erstmals gesetzlich geregelte Markenlizenz entspricht ungefähr der Patentlizenz nach § 15 II, III PatG und wird in gewisser Weise "verdinglicht". (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Durch die Aufgabe der Bindung des Warenzeichens an den Geschäftsbetrieb müßte an sich auch eine ausschließliche Warenzeichenlizenz mit dinglicher Wirkung, wie sie von der Patentlizenz her bekannt ist, möglich sein. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)