Solche Aufgaben sollen dann auch "auf Personen des Privatrechts ganz oder teilweise übertragen" werden können. (Quelle: Neues Deutschland 2003)
Zach. v. Lingenthal, Gesch. des griech.-röm. Privatrechts, Leipzig 1864. (Quelle: Ferdinand Gregorovius - Geschichte der Stadt Athen im Mittelalter / II. Buch, 2. Kapitel, 2)
Nicht allein darf keine Vorschrift des Privatrechts gegen ein Grundrecht verstoßen, alle privatrechtlichen Normen müssen vielmehr auch im Geiste der Grundrechte ausgelegt und angewandt werden. (Quelle: Die Zeit 2001)