C. Angestrebte Ziele des Rechtsbehelfs (Quelle: Junge Welt 1999)
Wer etwa eine gesetzliche Ausschlußfrist zum Einlegen eines Rechtsbehelfs verpaßt hat, kann dies unter Umständen per Antrag rückgängig machen. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Bestehen danach aber keine Zweifel am Einspruchswillen des Verurteilten, darf die Unzulänglichkeit der Formulierung nicht zum Verlust des Rechtsbehelfs führen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)