"Bei der Abwägung der beiderseitigen Grundrechts-Positionen sind wir dazu gekommen, dass das Recht der Rundfunkhörer nicht zu sehr eingeschränkt wird durch eine Vergütung der Live-Berichterstattung", begründete Richter Bolko Rochow das Urteil. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
Feststeht, daß der "Wille zur Auswahl", den Dr. Grimme so nachdrücklich betonte, tatsächlich die wichtigste Forderung an den Rundfunkhörer ist. (Quelle: Die Zeit 1952)
Natürlich sind die Interessen und der Geschmack der Rundfunkhörer und Fernsehzuschauer unterschiedlich. (Quelle: DIE WELT 2000)