Sogenannte "Zahlstellen", also außerhalb der Parteikonten eingerichtete Sammelkonten, sind nach dem Parteiengesetz nur in sehr beschränktem Umfang und für kleinste Beträge zulässig (Paragraf 25). (Quelle: Die Welt Online)
Die Frage, ob es davor oder danach diverse Sammelkonten Möllemanns gegeben hat, von denen dann kurz vor der Wahl ein Großbetrag zusammengezogen und verwandt wurde, ist nur bedingt relevant. (Quelle: Die Welt Online)
Er empfiehlt allerdings, die private Vorsorge verstärkt über staatlich kontrollierte Sammelkonten zu organisieren, um so das Kapitalmarktrisiko für ärmere Bevölkerungsschichten zu mindern. (Quelle: DIE WELT 2001)