Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn er von beiden Parteien des Schiedsvertrages oder von einer unbeteiligten Stelle zur Erstattung eines Schiedsgutachtens benannt wird (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Deutsches Richtergesetz). (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Die Abrede des Schiedsvertrages ist nicht in einer besonderen Urkunde getroffen worden und deshalb gem. § 1027 I 1 ZPO unwirksam. Es liegt auch kein Handelsschiedsvertrag i. S. des § 1027 II ZPO vor, für den die Formvorschrift nicht gilt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Bekl. hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und sich dazu auf Art. XIII 2 des zwischen der Partenreederei und ihr abgeschlossenen Schiffsbauvertrages berufen, in dem es unter anderem wie folgt heißt: (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)