Lohngestaltung in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG den gesamten sog. Soziallohn unterordnen will, weil solche Leistungen heute keine reinen Fürsorgeleistungen mehr sind, sondern in weitem Umfang auch Entgeltcharakter tragen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)