Es muss sich lediglich um die gleiche Reifenbauart handeln, so die Straßenverkehrzulassungsordnung (StVZO, Paragraf 36, Absatz 2a) vor. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
Zum Vergleich: Rückstrahler von Kfz-Anhängern müssen laut §22 StVZO bis zu 1200 mcd/lux erreichen, Fahrradreflektoren 1000 mcd/lux. (Quelle: DIE WELT 2001)
Dabei regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) genau, wie die "lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern" auszusehen haben. (Quelle: Süddeutsche Online)