Das meint offenbar auch Terstegen, wenn er sagt, "das Steuerstrafrecht wird seine Aufgabe aber nur erfüllen können, wenn seine Unwerturteile von Betroffenen und auch allgemein als gerecht erkannt und anerkannt werden ..." (Quelle: Die Zeit 1954)
Das ist tatsächlich so, aber nicht, weil die Deutschen "sentimental-individualistisch" denken, sondern weil dem Steuerstrafrecht die naturrechtliche Grundlage fehlt. (Quelle: Die Zeit 1954)
Er beklagt sich darüber, daß die Steuerstraftat als Kavaliersdelikt angesehen wird und das Steuerstrafrecht nicht dieselbe Autorität genießt wie das allgemeine Strafrecht. (Quelle: Die Zeit 1954)