Für das "zeitweilige Untätigbleiben des Angeklagten" komme "lediglich ein (unechtes) Unterlassungsdelikt in Betracht". (Quelle: DIE WELT 2001)
Wären diese Äußerungen eindeutig und entschieden gewesen, hätte es sich dann nach Ansicht des Senates um einen erlaubten Fall von Behandlungsabbruch und somit nicht um ein sogenanntes unechtes Unterlassungsdelikt gehandelt? (Quelle: Welt 1995)
Es gibt aber auch das "fahrlässige Unterlassungsdelikt", und das könnte dem Angestellten der S-Bahn auf dem Lehrter Bahnhof Vorwurf gemacht werden. (Quelle: Tagesspiegel 1999)