Für den "Fund in einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt" steht dem Finder nur dann ein Finderlohn zu, wenn die verlorene Sache mehr als 100 Mark wert ist. (Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Letzteres bekam erst 20 Jahre später eine eigene 'Königlich-Bayerische Verkehrsanstalt'. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Die 'Verkehrsanstalt' kann den Fund versteigern, und nach drei Jahren fällt der Versteigerungserlös an die Bahn - abzüglich einer Bearbeitungsgebühr. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)