Vertragskontrolle ist keine Besonderheit des Arbeitsrechts - nur die Anlaßfälle wurden dort eher erkannt -, sondern generell Ausfluß der Befugnis zu richterl., nicht auf die Deduktion aus Gesetz oder Vertragserklärungen beschränkter Rechtsfindung. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Diese Auslegung ist auch angesichts des bei typischen Vertragserklärungen umfassenden revisionsrechtl. Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)