Nach Auffassung des Kl. ist die Wärmepumpenanlage falsch geplant und erbringt keine ausreichende Leistung. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es handelt sich um eine mit anderen Wärmeerzeugern (Kaminheizung, Anschluß für Solaranlage) kombinierte Wärmepumpenanlage. Die Parteien haben die VOB/B zugrunde gelegt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)